Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern
Kein Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der Zeit vom 01. März bis 30. September!
Gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2542) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Diese Vorschrift dient dem Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen.
In den Hausgärten ist es somit auch in der Zeit vom 01. März bis 30. September erlaubt, Rückschnitt und Pflegearbeiten durchzuführen. Die allgemeinen Artenschutzregelungen, wie z. B. der Schutz von Brutstätten für Vögel, gelten aber auch hier. Ein Verzicht auf den Heckenschnitt während der Brut- und Setzzeit (01. April bis 15. Juli) ist daher wünschenswert.
Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, wie etwa das Freischneiden von amtlichen Verkehrszeichen, Wegeseitenrändern, Sichtfeldern an Kreuzungen und Einmündungen, dürfen ganzjährig durchgeführt werden, jedoch nur, soweit dies unmittelbar zur Vermeidung von Verkehrsgefährdungen erforderlich ist.
Weitere Auskünfte erteilt der Fachdienst Umwelt, Planen und Bauen, Tel. 05472-401-300.