Unterhaltsvorschussleistungen
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.
Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen tatsächlich für ein Kind sorgenden Elternteil rechtlich beraten. und in geeigneten Fällen weitergehende Unterstützung anbieten. So können teilweise einfache Schreiben an den anderen Elternteil entworfen werden. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils bekannt sind, kann ermittelt werden, welche Unterhaltsforderung realistisch erscheint.
Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.#
Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel
- die Unterhaltshöhe berechnen,
- den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
- den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
- falls erforderlich eine Klage einreichen und
- rückständigen Unterhalt pfänden lassen.
Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.
Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.
Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.
Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.
Kann die Mutter nicht erwerbstätig sein, weil sie aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft bzw. Geburt verursachten Krankheit dazu außerstande ist, hat sie selbst einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Dies gilt auch, wenn von der Mutter nicht erwartet werden kann, dass sie erwerbstätig ist, weil sie die Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt. Auch in diesen Fällen kann das Jugendamt beratend und unterstützend Hilfe anbieten.
Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.
Befindet sich ein alleierziehender Elternteil in der Situation dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, evtl. weil dieser nicht leisten will oder evtl. nicht kann (Arbeitslosigkeit, Tod, o.A. ) kann sich der alleinerziehende Elternteil an die Beistandschaft wenden um Unterstützung zu erfahren und den Unterhalt festsetzen zu lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen.
Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und evtl. beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Eine Beistandschaft kann durch Vorsprache im Jugendamt oder auch formlos schriftlich erfolgen. Ein solcher Antrag kann bereits vor Geburt des Kindes gestellt werden. Entweder wenn der Vater noch ermittelt werden muss oder bereits absehbar ist, dass kein Unterhalt geleistet wird. Benötigt wird dazu lediglich der Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils. Mitgebracht werden sollten auch alle anderen Unterlagen, die in der Unterhaltsangelegenheit eventuell bereits vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt gestellt werden.
Ab dem 01.01.2022 haben
- Kinder von 0 bis 5 Jahren haben einen Anspruch von monatlich bis zu 177,00 Euro,
- Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 236,00 Euro und
- Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren von bis zu 314,00 Euro.
Dieses Geld wird umgehend von dem säumigen Elternteil durch die Unterhaltsvorschussgeldstelle zurückgefordert.
Eine wichtige Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und jünger als 18 Jahre ist.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt.
Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.
Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.
Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für allein Erziehende. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Die zuständige Stelle tritt zunächst in Vorlage.
Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Zuständigkeitsfinder Infos:
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.
Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen tatsächlich für ein Kind sorgenden Elternteil rechtlich beraten. und in geeigneten Fällen weitergehende Unterstützung anbieten. So können teilweise einfache Schreiben an den anderen Elternteil entworfen werden. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils bekannt sind, kann ermittelt werden, welche Unterhaltsforderung realistisch erscheint.
Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.#
Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel
- die Unterhaltshöhe berechnen,
- den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
- den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
- falls erforderlich eine Klage einreichen und
- rückständigen Unterhalt pfänden lassen.
Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.
Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.
Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.
Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.
Kann die Mutter nicht erwerbstätig sein, weil sie aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft bzw. Geburt verursachten Krankheit dazu außerstande ist, hat sie selbst einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Dies gilt auch, wenn von der Mutter nicht erwartet werden kann, dass sie erwerbstätig ist, weil sie die Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt. Auch in diesen Fällen kann das Jugendamt beratend und unterstützend Hilfe anbieten.
Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.
Befindet sich ein alleierziehender Elternteil in der Situation dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, evtl. weil dieser nicht leisten will oder evtl. nicht kann (Arbeitslosigkeit, Tod, o.A. ) kann sich der alleinerziehende Elternteil an die Beistandschaft wenden um Unterstützung zu erfahren und den Unterhalt festsetzen zu lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen.
Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und evtl. beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Eine Beistandschaft kann durch Vorsprache im Jugendamt oder auch formlos schriftlich erfolgen. Ein solcher Antrag kann bereits vor Geburt des Kindes gestellt werden. Entweder wenn der Vater noch ermittelt werden muss oder bereits absehbar ist, dass kein Unterhalt geleistet wird. Benötigt wird dazu lediglich der Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils. Mitgebracht werden sollten auch alle anderen Unterlagen, die in der Unterhaltsangelegenheit eventuell bereits vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt gestellt werden.
Ab dem 01.01.2022 haben
- Kinder von 0 bis 5 Jahren haben einen Anspruch von monatlich bis zu 177,00 Euro,
- Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 236,00 Euro und
- Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren von bis zu 314,00 Euro.
Dieses Geld wird umgehend von dem säumigen Elternteil durch die Unterhaltsvorschussgeldstelle zurückgefordert.
Eine wichtige Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und jünger als 18 Jahre ist.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt.
Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.
Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.
Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für allein Erziehende. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Die zuständige Stelle tritt zunächst in Vorlage.
Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.
Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.
Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.
Beistandschaft:
- Die Beistandschaft kann dann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen, formlosen Antrag beantragt werden.
- Meist ist eine persönliche Vorsprache zur Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30bis 60 Minuten dauert.
Unterhaltsvorschuss
- Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welchem sämtliche relevante Unterlagen hinzugefügt werden müssen.
Einkommen oder Vermögen haben keinen Einfluss auf den Beratungsanspruch oder die Einrichtung einer Beistandschaft.
- Kind muss noch minderjährig sein
- Sie sind alleinerziehend und Ihr Kind lebt bei Ihnen
Zusätzlich bei Unterhaltsvorschuss:
- Der andere Elternteil kann oder will keinen Unterhalt zahlen
- Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt
-
das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
-
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
-
der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.
Das können beispielsweise
- anwaltliche Schreiben,
- Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
- ggf. das Scheidungsurteil und
- die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
sein.
Was im Einzelfall erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Ein vor einem Besuch im Jugendamt geführtes Telefongespräch kann hier hilfreich sein.
Zur Einrichtung einer Beistandschaft
- Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
- ggf. Kontoverbindungsdaten
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die evtl. schon bestehen, wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel, etc.)
Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss/-erstatz:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers / der Antragstellerin
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sofern vorliegend: Unterhaltstitel, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
- Kontoverbindungsdaten zur Überweisung des Vorschusses / der Ersatzleistung
- Nachweis über den Trennungszeitpunkt oder die Scheidung
- Ggf. Aufenthaltstitel
- Kindergeldnachweis
- Ggf. Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
- Ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
- Nachweis über den Trennungszeitpunkt z.b. Bestätigung des Rechtsanwalts
- Sofern vorliegend (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
- Ggf. Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (Zinsen u. ä.) und Arbeit des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.
Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des „Privatrechts“ tätig.
Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage.
Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.
Beistandschaft:
- Nach einer persönlichen Besprechung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 3 Wochen. Dies ist auch abhängig von den notwendigen Maßnahmen.
Unterhaltsvorschuss:
- Nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt die Bearbeitung umgehend.
Beistandschaft: keine
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag können Sie dann an die zuständige Stelle schicken. Für Kinder ab 12 Jahre ist zusätzlich das Ergänzungsblatt auszufüllen und zusammen mit dem unterschriebenen Merkblatt dem Antrag beizufügen.
Bei Unzufriedenheit mit der Führung der Beistandschaft kann diese mit einem formlosen schriftlichen Antrag beendet werden.
Die urkundliche Titulierung eines Unterhaltsanspruchs beruht auf dem Einvernehmen der Beteiligten. In deren Anschluss ist allenfalls ein Antrag auf Abänderung des Titels möglich.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
- Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten.
- Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, muss dieser Unterhalt durch Zahlungen geleistet werden.
- Elternteile, die alleine für ein Kind bzw. Kinder sorgen können vom Jugendamt in Unterhaltsfragen für ihr Kind bzw. ihre Kinder beraten werden. Das Jugendamt kann ergänzend Unterstützung anbieten.
- Das Jugendamt kann auch „Beistand“ eines Kindes werden. Dann kann das Jugendamt auf Unterhaltszahlungen klagen und ggf. Unterhalt pfänden lassen.
- Junge volljährige Personen können sich bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen.
- Das Jugendamt kann die betroffenen Eltern eines Kindes für eigene Unterhaltsansprüche bereits in der Mutterschutzzeit beraten und unterstützen.
- Wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann oder will (auch nach Versterben des/der Partners/in), kann die Unterhaltsvorschussgeldstelle einen Vorschuss leisten und gegebenenfalls das Geld bei dem säumigen Elternteil zurückholen.
- Wenn der Vater eines Kindes unbekannt ist, kann mit Hilfe der Beistandschaft ein Vaterschaftstest durchgesetzt werden.
- Sind die Elternteile bekannt, aber ein Elternteil leistet keinen Unterhalt, unterstützt die Beistandschaft den Elternteil in dessen Obhut sich das Kind befindet.
- Die Beistandschaft kann die Unterhaltshöhe ermitteln und gegebenenfalls beurkunden. Anträge auf Beistandschaft können schon vor Geburt eines Kindes gestellt werden.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für allein Erziehende, der unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat gezahlt werden kann.
Beistandschaft: keine
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag können Sie dann an die zuständige Stelle schicken. Für Kinder ab 12 Jahre ist zusätzlich das Ergänzungsblatt auszufüllen und zusammen mit dem unterschriebenen Merkblatt dem Antrag beizufügen.
Bei Unzufriedenheit mit der Führung der Beistandschaft kann diese mit einem formlosen schriftlichen Antrag beendet werden.
Die urkundliche Titulierung eines Unterhaltsanspruchs beruht auf dem Einvernehmen der Beteiligten. In deren Anschluss ist allenfalls ein Antrag auf Abänderung des Titels möglich.