Reisegewerbe

Zuständigkeitsfinder Infos:

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchte (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis muss beantragt werden.
Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.
Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Bei Personengesellschaften benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).
Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Im Reisegewerbe sind u.a. folgende Tätigkeiten verboten;
  • Vertrieb von 
    • Giften und gifthaltigen Waren 
      (Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist)
    • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern 
      (Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen)
    • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung)
    • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose 
      (Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten)
    • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
  • Anbieten und der Ankauf von 
    • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
      (Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen)
    • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
  • Anbieten von alkoholischen Getränken
    (Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden)
  • Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
  • Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel (§ 51 Arzneimittelgesetz)
    (Ausnahmen: Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, die mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile oder Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden, oder Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen. Soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht, es sei denn, dass es sich um Arzneimittel handelt, die für die Anwendung bei Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in gewerblichen Tierhaltungen sowie in Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus, der Imkerei und der Fischerei feilgeboten oder dass bei diesen Betrieben Bestellungen auf Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, aufgesucht werden. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.)
  • Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sprengstoffgesetz). 
    (Ausnahme: Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1)
Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
 
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.
Reisegewerbekarte beantragen
Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.
Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:
das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.
Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.
Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.
Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.
 Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
 Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)
Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren anlässlich besonderer Verkaufsveranstaltungen eine Ausnahme im Sinne des § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist.
Die Art der feilzubietenden Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen.
Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie ist für einen bestimmten Ort und i.d.R. für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet und schriftlich zu erteilen. Sie kann auch von der Veranstalterin/vom Veranstalter mit Wirkung für die Anbieterinnen/Anbieter beantragt werden und gilt für die Gewerbetreibenden sowie für die bei ihnen Beschäftigten.
Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Wer ein Reisegewerbe betreibt, muss grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) beachten. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Anbieten (Feilbieten) von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen.
Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Stelle ausdrücklich zugelassen werden. 
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten im Reisegewerbe wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
Wenn Sie gewerbsmäßig ein sog. anderes Spiels mit Gewinnmöglichkeit (in Geld oder in Waren) im Reisegewerbe veranstalten wollen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die im Reisewerbe nicht erlaubt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung beantragen.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
Reisegewerbekarte beantragen
Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Verfahrensablauf
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Stelle.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Reisegewerbekarte beantragen
Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Person oder der bietenden Person erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie gilt im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO).
Die GewO ermächtigt die zuständige Stelle für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe im Sinne der GewO Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht zuzulassen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der das Spiel veranstaltet werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1.8 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der GewO zuständig:
Gemeinden, Samtgemeinden, Städte.
Reisegewerbekarte beantragen
Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der GewO zuständig:
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Verkaufsveranstaltung stattfindet.
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer. 
Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der gewöhnliche Aufenthalt ist.
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Voraussetzungen
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
Allgemeine Voraussetzungen
  • natürliche oder juristische Person
  • Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts oder eines Abdruckes davon
  • die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn
  • Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
  • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.
Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn
Das Spiel muss
  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
  • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
  • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)
veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Es dürfen sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken gegen die Ausnahme vom Verbot ergeben.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen
Reisegewerbekarte beantragen
Gewerbliche Zuverlässigkeit
(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Reisegewerbekarte
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
  • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Eine Verordnung der Landesregierung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GewO wurde nicht erlassen.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Ausgefülltes Antragsformular
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
Reisegewerbekarte beantragen
Personaldokument
 Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
 Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
 nach Belegart O.
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
 nach Belegart 9.
Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
 Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
  • ggf. Personaldokumente
  • bei Antragstellung einer einzelnen Antragstellerin/eines einzelnen Antragstellers
    • ggf. Darstellung des Angebotssortiments
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Handelsregisterauszug
  • Reisegewerbekarte
  • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
  • Reisegewerbekarte der antragstellenden Person
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Gebühren fallen an?
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.3 an.
Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet
Gebühr: 0,00 € - 530,00 € EUR

Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Die Gebühr kann in Niedersachsen gem. § 1 Abs 1 i.V.m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) AllGO bis zu 133,00 Euro betragen.
Gebühr: 133,00 € EUR

Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Ver-ordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.
Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitauf-wand“
Gebühr: 125,00 € EUR

Reisegewerbekarte beantragen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Ver-ordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.
Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitauf-wand“
Abgabe: 377,00 € EUR

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.3 an.
Abgabe: 81,00 € EUR

Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.7 an.
Gebühr: 0,00 € - 59,00 € EUR

Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 an.
Gebühr: 0,00 € - 437,00 € EUR

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Reisegewerbekarte beantragen
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat
Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bearbeitungsdauer
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Bearbeitungsdauer: 3 Tage

Reisegewerbekarte beantragen
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. 
§ 6a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im ReisegewerbeReisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu VerbotenReisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigenReisegewerbekarte beantragenReisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter VerkaufsveranstaltungenSonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im ReisegewerbeVersteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Anträge / Formulare
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.
  • Onlineverfahren möglich: ja
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
  • Formulare: Gewerbeanmeldung
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
Reisegewerbekarte beantragen
  • Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsbehelf
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein) 
Verwaltungsrechtliche Klage
Reisegewerbekarte beantragen
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Was sollte ich noch wissen?
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu VerbotenReisegewerbekarte beantragen
In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung, die z. B. für eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht vorgeschrieben ist, oder andere Erlaubnisse.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Kurztext
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchte (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis.
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
  • Im Reisegewerbe sind einige Tätigkeiten verboten; davon kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 
  • Ausnahmen von Verboten müssen im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
  • Die Ausnahmebewilligung wird bei der Gewerbebehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt oder der selbständigen Gemeinde beantragt, in dessen oder deren Gebiet Sie tätig werden wollen.
  • Die Ausnahmebewilligung ist auf den Zuständigkeitsbereich der erteilenden Behörde beschränkt und immer befristet.
  • Die Ausnahmebewilligung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Ein Reisegewerbe ist anzuzeigen
Voraussetzung der Anzeigepflicht ist das Ausüben einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach der Gewerbeordnung, wenn das Gewerbe nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung anzumelden ist.
Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Reisegewerbekarte beantragen
Reisegewerbe Erlaubnis
Wer keine gewerbliche Niederlassung hat oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchte, benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig
Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren anlässlich besonderer Verkaufsveranstaltungen eine Ausnahme erteilt worden ist.
Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Sonn- und Feiertagsausnahmen im Reisegewerbe bedürfen in bestimmten Fällen ausdrücklich der Genehmigung.
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten im Reisegewerbe wird eine Erlaubnis benötigt.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachlich freigegeben durch
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Niedersächsisches Ministerium für  Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Reisegewerbekarte beantragen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachlich freigegeben am
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
13.09.2018
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
25.02.2021
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
09.09.2024
Reisegewerbekarte beantragen
09.09.2024
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
13.09.2018
Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
13.09.2018
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
13.09.2018
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Urheber
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
List-ID 478 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
List-ID 516 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
List-ID 162 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Reisegewerbekarte beantragen
List-ID 282 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
List-ID 476 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
List-ID 515 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
List-ID 829 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Typisierung
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
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Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
2/3
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
2/3
Reisegewerbekarte beantragen
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Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
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(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Rathaus Bad Essen
Lindenstraße 39
49152 Bad Essen
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten nur nach Terminvereinbarung: 

Um Ihre Wartezeit zu reduzieren, können Sie hier online einen Termin für Dienstleistungen des Bürgerbüros vereinbaren: Online-Terminvergabe

Alternativ können Sie dem Bürgerbüro auch gern eine E-Mail senden: buergeramt@badessen.de


Welche Gebühren fallen an?
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.3 an.
Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet
Gebühr: 0,00 € - 530,00 € EUR

Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Die Gebühr kann in Niedersachsen gem. § 1 Abs 1 i.V.m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) AllGO bis zu 133,00 Euro betragen.
Gebühr: 133,00 € EUR

Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Ver-ordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.
Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitauf-wand“
Gebühr: 125,00 € EUR

Reisegewerbekarte beantragen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Ver-ordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.
Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitauf-wand“
Abgabe: 377,00 € EUR

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.3 an.
Abgabe: 81,00 € EUR

Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.7 an.
Gebühr: 0,00 € - 59,00 € EUR

Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 an.
Gebühr: 0,00 € - 437,00 € EUR

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Anträge / Formulare
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.
  • Onlineverfahren möglich: ja
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
  • Formulare: Gewerbeanmeldung
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
Reisegewerbekarte beantragen
  • Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im ReisegewerbeReisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu VerbotenReisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigenReisegewerbekarte beantragenReisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter VerkaufsveranstaltungenSonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im ReisegewerbeVersteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Rechtsbehelf
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein) 
Verwaltungsrechtliche Klage
Reisegewerbekarte beantragen
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

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